§9 Jugendschutzgesetz

Gemäß § 9 Jugendschutzgesetz gelten folgende Abgabeverbote:

§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

[…]

[…Absatz 3 trifft Regelungen zum Verkauf über Automaten und Absatz 4 zum Verkauf von Alkopops, falls es sie betreffen sollte – die vollständige Fassung von § 9 Jugendschutzgesetz finden Sie hier…]

Kinder im Sinne der Vorschrift sind alle Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind alle Personen ab 14 Jahren, die jünger als 18 Jahre sind. Verheiratete Jugendliche werden wie Erwachsene behandelt, sind von § 9 Jugendschutzgesetz also nicht geschützt.

Personensorgeberechtigte Personen im Sinne von § 9 Absatz 2 sind in aller Regel die Eltern.

Gemäß § 2 Absatz 2 Jugendschutzgesetz ist das Lebensalter in Zweifelsfällen nachzuprüfen. Um das Alter nachzuweisen, sind alle behördlichen Dokumente mit Lichtbild geeignet, etwa ein Personalausweis, ein Schülerausweis oder ein Führerschein. Gewerbetreibende können auch bei den Eltern anrufen oder Personen fragen, die sie kennen und für glaubwürdig halten.

Außerdem müssen Gewerbetreibende die für sie geltenden Jugendschutzvorschriften gut lesbar und deutlich sichtbar aushängen. Es müssen auf der Bekanntmachung nicht alle Regelungen des Jugendschutzgesetzes abgedruckt sein, sondern nur die jeweils für den Geschäftsbetrieb geltenden Bestimmungen.